Sitzungsprotokoll vom 12.06.2025

Niederschrift über die Sitzung
des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 12.06.2025 im
Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.

Beginn: 19:30 Uhr
Ende  : 22:00 Uhr 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

Anwesend waren:

1. Bürgermeister Georg Thurmeier;
Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Robert Meilner, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis;

Nicht anwesend waren: Georg Leitner, Fritz Lohr, Anton Neumeier, Stephan Reff;

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier
Schriftführer: Martin Irregen


Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g


1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 21.05.2025 und vom 02.06.2025, der nach einer Änderung einstimmig genehmigt wurde.
Abstimmung:  12 : 0  


2.Informationen

-    150-jähriges Gründungsfest, FFW Wurmannsquick vom 18. bis 22. Juni;

Marktgemeinderat Andreas Ries nimmt ab jetzt an der Sitzung teil.

 

3. Konzept Kindergartenerweiterung Markt Wurmannsquick; 

Bürgermeister Thurmeier stellt dem Marktgemeinderat die aktuelle Situation und die sich bietenden Möglichkeiten für eine Erweiterung der Kindergartenplätze vor.
Der Kiga Rogglfing ist mit 18 Kindern derzeit voll, da die U3 Kinder jeweils doppelt zählen und ein Kind mit erhöhtem Pflegeaufwand betreut wird.
Die Erlaubnis in Rogglfing gilt für maximal 25 Kinder.
Im Kindergarten Wurmannsquick gibt es 5 Gruppen mit insgesamt ca. 114 Kindern. Laut Bedarfsplan werden Räume für eine weitere Krippengruppe und eine Regelgruppe benötigt.  
Die derzeitige Ausnahmegenehmigung für die zusätzliche Krippengruppe besteht bereits seit 3 Jahren und die Verlängerung wir nur in Aussicht gestellt, wenn der Markt Wurmannsquick in Sachen Erweiterung tätig wird.
Es gibt mehrere Möglichkeiten der Erweiterung:
1.    Der Kindergarten Rogglfing wird um eine Krippengruppe erweitert, wozu ein kompletter Neubau für ca. 1 Mio. € nötig wäre. Somit könnte man längerfristig den Erhalt des Kindergartens sichern, da längere Betreuungszeiten angeboten werden könnten. 
2.    Der Kindergarten Wurmannsquick wird am Standort erweitert, wobei man an die Grenze der zulässigen Betriebsgröße stößt, falls der eingruppige Kindergarten in Rogglfing schließen müsste und die derzeitige Betriebserlaubnis von 30 Kindern pro Gruppe reduziert werden würde. 
3.    Die Errichtung eines „Natur-/Waldkindergartens“ gestaltet sich schwierig, da ein neuer Betreiber nötig wäre.

Nach eingehender Beratung beschließt der Marktgemeinderat folgendes: Der Beschluss vom 20.03.2025, der beinhaltet, nur die Erweiterung am Standort Wurmannsquick zu verfolgen, wird aufgehoben. Es soll nun eine Erweiterung am Standort Rogglfing priorisiert werden. Eine „kleine“ Erweiterung in Wurmannsquick soll, falls notwendig, erst im Nachgang erfolgen. Die Eröffnung eines „Natur-/Waldkindergartens“ wird derzeit zurückgestellt. 

Abstimmung:  9 : 4  


4. Entwicklungssatzung Grafing, Abwägungs- und Satzungsbeschluss; 

Anhand der Abwägungstabelle trägt Bürgermeister Thurmeier die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. 
Anschließend werden die Abwägungen vorgetragen.


Abwägung

der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen

zur Außenbereichssatzung

„Grafing“

des Marktes Wurmannsquick

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben:

1.    Amt für ländliche Entwicklung
2.    Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung
3.    Deutsche Telekom
4.    Gemeinde Hebertsfelden
5.    Polizeiinspektion Eggenfelden
6.    Staatliches Bauamt Passau
7.    Stadt Eggenfelden


Der Markt Wurmannsquick geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

8.    Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Lena Schönhofer (09.04.2025)
vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren – Außenbereichssatzung Grafing.

Der Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn bittet folgendes zu beachten:
Die Abfallsammelbehälter müssen an die durchgehend befahrbare öffentliche Straße „Wurmannsquicker Weg“ bereitgestellt werden.
Wir bitten, die künftigen Eigentümer darauf hinzuweisen.
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 


9.    Gemeinde Mitterskirchen – Christian Müllinger (24.04.2025)
„der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.04.2025 die oben aufgeführte Planung des Marktes Wurmannsquick behandelt und beschlossen, diese ohne Einwände zuzustimmen.“

Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

10.    Markt Tann – Wolfgang Schmid (29.04.2025)
„Keine Äußerung.“

Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


11.    Regierung von Niederbayern – Martin Schulze (08.05.2025)
„der Markt Wurmannsquick plant den Erlass der Außenbereichssatzung „Grafing“ nach § 35 Abs. 6 BauGB. Mit dieser soll einem ortsansässigen Gewerbebetrieb die maßvolle Erweiterung, und im übrigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil eine weitere maßvolle Bebauung, durch Baulückenschluss innerhalb des Bereichs der durch die Satzung geordnet und abgegrenzt wird, ermöglicht werden.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.“

Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


12.    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a. d. Isar - Pfarrkirchen – Franz Ohlenforst (09.04.2025)
„keine Einwände“. 

Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Änderungshinweisen zur Planung:

13.    Wasserwirtschaftsamt Deggendorf – Marijana Schmidt (16.04.2025)
gegen den vorgelegten Satzungsentwurf bestehen keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken. Wir weisen nur daraufhin, dass sich im Satzungsgebiet im Starkregenfall Fließwege ausbilden können. Diese konzentrieren sich z.T. entlang bestehender Straßenzüge, betreffen aber auch die südlich des Wurmannsquicker Wegs befindlichen Gehöfte. Im Zuge der Erweiterung der Wohnbebauung sollte hierauf besonderes Augenmerk gelegt werden. Eine Verschlechterung der Situation für die bestehenden Gebäude ist zu verhindern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Hinweis mit den Fließwegen bei Starkregen werden wir im Zuge der Baugenehmigungen beachten.


14.    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Dr. Jochen Haberstroh (16.04.2025)
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie,
bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser
Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie
folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der
Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde)
ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
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Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des
Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie
der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die
Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,
die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch
Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g.
Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art.
9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung
stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen
Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).


Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


15.    Bayernwerk – Nicolas Hohenthaner (11.04.2025)
„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden.
Die Betriebsführung des Stromnetzes liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen
wir Stellung zu Ihrem Schreiben.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
20-kV-Freileitung(en)
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse
je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls
andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen
Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf
aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig
zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen,
Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeitund
Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer
möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen
ist.
Datum
11. April 2025
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Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich
gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung
freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit
eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des
Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt
werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete
Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und
Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die
DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden
Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass
Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme
vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und
Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Badeund
Fischgewässer und Aufforstungen.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und
Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne
zur Verfügung.
Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur
enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit
der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat.
Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der
Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht
des Kundenkabels freigestellt.“

Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


16.    Landratsamt Rottal-Inn – Sabrina Moser (30.04.2025)
seitens der Technischen Abteilung, des Fachreferenten für Naturschutz sowie der Tiefbauver-
waltung werden keine Einwendungen erhoben.
Der Technische Umweltschutz gibt folgende Stellungnahme ab:
„Bei der Errichtung von emissionsrelevanten Gewerbegebäuden innerhalb des Satzungsge-
bietes muss auf bestehende Wohngebäude durch ausreichenden Abstand, Gebäudeorientie-
rung, usw. Rücksicht genommen werden.“

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Hinweis mit den emissionsrelevanten Gewerbegebäuden innerhalb des Satzungsgebietes werden wir im Zuge der Baugenehmigungen beachten.

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zur Außenbereichssatzung „Grafing“ abgewogen. Die Beschlussvorschläge zur Außenbereichssatzung „Grafing“ werden zum Beschluss erhoben.
Abstimmung: 13 : 0

Der Marktgemeinderat beschließt die Außenbereichssatzung „Grafing“ in der Genehmigungsfassung vom 12.06.2025 als Satzung.
Abstimmung: 13 : 0
Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens der Außenbereichssatzung „Grafing““ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.

5. Erschließungsarbeiten Eglsee VI, Vergabe;

Bürgermeister Thurmeier stellt dem Marktgemeinderat den Vergabevorschlag des Planungsbüros Coplan aus Eggenfelden vor.
Es wurde 7 Firmen zur Angebotsabgabe im Zuge einer beschränkten Ausschreibung eingeladen. Davon haben 5 Firmen ein Angebot abgegeben.
Der günstigste Bieter ist die Firma Andreas Bauer aus Mitterskirchen mit einer Angebotssumme von 641.728,21 € brutto.
Die Kostenschätzung lag bei 887.068,- € netto.


Der Marktgemeinderat beschließt: den Auftrag an die Fa. Andreas Bauer zum Angebotspreis von 641.728,21 € zu vergeben. 

Abstimmung: 13 : 0

6. Stadt Eggenfelden: Stellungnahme zum Bebauungsplan „Obermühle“;

Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan „Obermühle“;

Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan wird keine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmung: 13 : 0


7. Stadt Eggenfelden: Stellungnahme zum Bebauungsplan „GE und IG Stadt Eggenfelden“;

Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zum Bebauungsplan „GE und IG Stadt Eggenfelden“;

Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Bebauungsplan wird keine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmung: 13 : 0

8. XXX: Bauantrag; 

XXX stellt einen Bauantrag für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses im Zuge der Dach- und energetischen Sanierung, Einbau einer dritten Wohneinheit und Anbau von Terrassen auf ihrem Grundstück Fl.-Nr. 86/5 Gem. Wurmannsquick. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt. 

Abstimmung: 13 : 0


9. ATC Germany Holdings GmbH, Hochreit: Bauantrag; 

Die ATC Germany Holdings GmbH, Balke-Dürr-Allee 7, 40882 Ratingen stellt einen Bauantrag für den Neubau eines Mobilfunkmastens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 968 Gem. Hammersbach. 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt. 

Abstimmung: 13 : 0

 

10. Wünsche und Anträge: 

Laibinger: - Plakatierung darf nicht so wild weitergehen, es soll eine Plakatierverordnung geprüft werden;

Eckbauer: - Dachgauben im neuen Baugesetz nicht mehr genehmigungspflichtig, Gemeinde müsste entsprechende Satzung erlassen; 

 


Vorsitzender: …………………………………    Schriftführer:……………………………………