Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Wurmannsquick gültig ab 01.01.2021

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Marktes Wurmannsquick
vom 25.11.2021

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Wurmannsquick folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind,

 

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.



§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 4.000 Quadratmetern Fläche (übergroße Grundstücke) auf das vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 4.000 Quadratmeter begrenzt.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 und 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
Bei Teilung eines übergroßen Grundstückes nach Absatz 2 wird der Beitrag für die jeweiligen Flächen der neu entstandenen Grundstücke neu berechnet. Bereits bezahlte Beiträge sind im Verhältnis der geteilten Flächen anzurechnen.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 4 oder Absatz 5 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung einer Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.



§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
a) pro qm Grundstücksfläche 2,00 Euro
b) pro qm Geschossfläche 10,00 Euro
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.



7 a
Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Soweit ein Benutzungsverhältnis nach § 7 EWS begründet ist, ist der Aufwand des Teils des Grundstücksanschlusses, der nicht im öffentlichen Straßengrund liegt, zu erstatten. Die zur Erstattung Verpflichteten erhalten je Meter Schmutzwasserkanal 8.00 Euro, Je Meter Regenwasserkanal 8,00 Euro und je Meter Mischwasserkanal 16.00 Euro vergütet, jedoch nicht mehr als 50 % des Herstellungsbeitrages.
(2) Bei Änderungen oder Verlegungen oder bei der Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses auf dasselbe Grundstück, die vom Grundstückseigentümer zu vertreten sind, ist der dabei anfallende Aufwand zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 4 EWS.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(4) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 9
Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

 

§ 9a
Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss
Qn von 2,5 m³/h bzw. Q3 bis 4 m³/h 199,92 €/Jahr
Qn von 6,0 m³/h bzw. Q3 bis 10 m³/h 499,80 €/Jahr
Q3 bis 16 m³ 799,68 €/Jahr
Q3 über 16 m³ 1.249,56 €/Jahr

 

§ 10
Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Es erfolgt eine Abstufung.
Die Gebühr beträgt 3,29 Euro pro Kubikmeter Abwasser, für alle Einleiter, die nur Schmutzwasser einleiten
Die Gebühr beträgt 3,78 Euro pro Kubikmeter Abwasser, für alle Einleiter, die Schmutz- und Niederschlagswasser einleiten
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12.m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.



§ 11
Gebührenzuschläge

(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

§ 12
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebühren-schuld neu.

 

§ 13
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung, Übergangsregelung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01. Juli jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 2020 außer Kraft.

 

Wurmannsquick, den 25. November 2021.


Thurmeier, 1. Bürgermeister