Sitzungsprotokoll vom 07.05.2026

 

 

 

8. Erlass einer neuen Geschäftsordnung:

Dem Marktgemeinderat wurden die Bestimmungen der neuen Geschäftsordnung vorgetragen und erläutert. Unter § 8 Abs.2 Nr. 2 und Nr. 3 „Aufgaben des Bürgermeisters“ wurden die Beträge angepasst.  

Die Geschäftsordnung wurde anschließend einstimmig beschlossen.

Abstimmung:   16  :  0

 

9. Erlass einer neuen Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts:

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wurde dem Marktgemeinderat vorgetragen. Eine Änderung wurde in § 3 Absatz 2 vorgenommen bezüglich des Sitzungsgeldes.

Es wurde vorgeschlagen, das Sitzungsgeld von 20,00 € auf 30,00 € zu erhöhen.

Abstimmung:   10 :  6

Damit wurde das Sitzungsgeld auf 30,00 € erhöht.

Die neue Satzung wurde anschließend einstimmig beschlossen.

Abstimmung:  16  :  0

 

10. Besetzung der Ausschüsse und Vertretungen:

Gemäß der neuen Satzung zu Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts werden ein Bau- und Grundstücksausschuss, ein Straßen- und Gewässerausschuss, ein Rechnungsprüfungsausschuss und eine Vertretung des Schulverbandes gebildet.

a) dem Bau und Grundstücksausschuss gehören an:

Eckbauer Günter, Wenzeis Andreas, Ries Andreas, Lohr Fritz, Mooser Renate, Laibinger Christioph, Wimmer Martin, Prex Rudolf, Berghammer Markus, Rettenbeck Sepp;

Abstimmung:   16  :  0

b) dem Straßen und Gewässerausschuss gehören an:

Mooser Renate, Hansbauer Ulrich, Sextl Andrea, Hausladen Rainer, Prex Rudolf, Kolbeck Stefan;

Abstimmung:    16  :  0

c) der Schulverbandsversammlung gehören an:

1. Bürgermeister Thurmeier Georg und ein weiteres Mitglied des Gemeinderates.

Es wurden Christoph Laibinger und Sepp Rettenbeck vorgeschlagen.

Die geheime Wahl ergab ein Ergebnis von 8 : 8 Stimmen. Daraufhin musste das Los entscheiden.

Sepp Rettenbeck wurde gezogen.

Anschließend wurde sein Stellvertreter gewählt. Vorgeschlagen wurde Christoph Laibinger. Er wurde mit dem Ergebnis von 16 : 0 gewählt.

Damit gehören der Schulverbandsversammlung der 1. Bürgermeister Georg Thurmeier und Sepp Rettenbeck an. Stellvertreter ist Christoph Laibinger. 

Abstimmung:   16  :  0

c) dem Rechnungsprüfungsausschuss gehören an:

Mooser Renate, Stellvertretung Laibinger Christoph; Lohr Andrea, Stellvertretung Sextl Andrea; Lohr Fritz, Stellvertretung Rudolf Prex; Wimmer Martin, Stellvertretung Andreas Wenzeis; Hausladen Rainer, Stellvertretung Hansbauer Ulrich; Ries Andreas, Stellvertretung Berghammer Markus;

Abstimmung:    16  :   0

 

11. Bestellung der Jugendbeauftragten:

Als Jugendbeauftragte werden Johannes Rettenbeck und Andreas Wenzeis bestellt.

Abstimmung:   16  :   0

 

12. Bestellung des Seniorenbeauftragten:

Die Bestellung des Seniorenbeauftragten wird vertagt.

Abstimmung:   16  :   0

 

13. Bestellung des Eheschließungsbeamten:

Der Marktgemeinderat beschließt: Als Standesbeamte für Eheschließungen werden 1. Bürgermeister Georg Thurmeier und 2. Bürgermeisterin Renate Mooser bestellt.

Abstimmung:    16  :   0

 

14. Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungsniederschrift vom 23.04.2026, der nach einer Änderung bei TOP 6 einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung:    16  :  0 

 

 

15. Solarpark Putting, FNP Deckblatt 17: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss;

 

Relevante Anregungen und Bedenken

Vorschlag zur weiteren planerischen Behandlung

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Herr Fleischmann, 04.07.2025)

Fachbeitrag Landwirtschaft: Keine Einwände

 

Fachbeitrag Forst:

In die Planung für den Solarpark Putting ist eine mit Waldbäumen bewachsene Fläche einbezogenen. Diese gliedert sich in drei Abschnitte:

 

1) West

Die Waldfläche überschneidet sich teilweise mit der Bauplanung und Trasse der 380 kV-Leitung / Tennet. Ob diese Fläche durch die Planung der Leitungstrasse bereits formell gerodet wurde (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) und somit kein Wald nach BayWaldG ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Ggf. ist hier eine Rodung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG imm Rahmen der Bauplanung (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) noch notwendig. Diese ist nur mit einem Ausgleich durch eine flächengleiche Ersatzaufforstung möglich (Walderhalt als Ziel des Regionalplans). Unabhängig davon, können durch die Planung und den Bau der Stromtrasse Einschränkungen gegen den gewünschten Solarpark stehen. Die Überregionale Planung der 380 kV-Leitung liegt bei der Regierung von Niederbayern. Sofern dort die Westfläche bereits gerodet und für Ausgleich gesorgt wurde, bestehen aus hiesiger Sicht keine Einwände.

 

2) Mitte

Die Waldfläche wurde am 23.04.2024 zur Rodung nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG vom Eigentümer beantragt. Mit Bescheid vom 03.03.2025 (Gz. AELF LP 7711.5-30-2) wurde der Rodung unter der Auflage einerErsatzaufforstung zugestimmt. Die Ersatzaufforstung hat spätestens im Kalenderjahr 2026 zu erfolgen und ist dem AELF LP nachzuweisen. Andernfalls muss die Fläche wiederaufgeforstet werden. Hierzu wurde am 03.03.2025 (Gz. AELF LP 7711.6-26-3) der korrespondierende Erstaufforstungsbescheid erlassen. Für die Ausweisung des Bebauungsplans ist der Nachweis der Ersatzaufforstung Bedingung.

 

3) Ost

Der Waldspitz mit rund 1.200 qm wurde in den zurückliegenden Jahren schrittweise entwaldet, jedoch nicht zur Rodung (s.o.) beantragt. Dadurch ist ein isoliertes Feldgehölz entstanden und hat so seine Waldeigenschaft nach Art. 2 BayWaldG verloren. Mit Rodungsbescheid vom 03.03.2025 (Gz. AELF LP 7711.5-30-2) wurde festgehalten, dass dieses Feldgehölz zu erhalten ist. Ob bzw. unter welcher Maßgabe das Feldgehölz entfernt werden darf, liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Nachfolgend ein Überblick (Hinweis: Die Grenzen dienen der Orientierung und sind nicht exakt eingemessen):

 

Bei Bedarf kann dem Markt Wurmannsquick der Rodungs- sowie der Erstaufforstungsbescheid zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Kenntnisnahme

 

Kenntnisnahme

Die Flächen „West“ und „Mitte“ wurden im Zuge der Überarbeitung der Planunterlagen aus dem Geltungsbereich genommen und sind damit nicht mehr von der Planung berührt.

Die Fläche „Ost“ befindet sich weiterhin im Geltungsbereich des Sondergebietes. Eine Abstimmung über die Entfernung des aus forstlicher Sicht als Feldgehölz eingestuften Bestandes mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde bei einem Ortstermin durchgeführt. Die von der Naturschutzbehörde geforderten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil der Unterlagen.

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf (Frau Schmidt, 04.07.2025)

Mit E-Mail vom 03.06.2025 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit DB 17 i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplans SO Solarpark Putting zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bitte um Stellungnahme. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Wir verweisen jedoch auf folgende allgemeine Grundsätze und Bestimmungen:

 

Grundwasser

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 25 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Die Gründung erfolgt mittels Rammfundamenten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird.

 

Bodenschutz - allgemein

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabenbereich vor.

 

Schutz der natürlichen Bodenfunktionen - Landschaftswasserhaushalt:

Die beplante Fläche weist aufgrund ihrer ausgeprägten Neigung (ca. 20 %) ein erhebliches Potential für Entstehung von Oberflächenabflüssen und damit zur Erhöhung des Sturzflutrisikos, der allgemeinen Hochwassergefahr und von Bodenabträgen durch Erosion auf. Dies wird verstärkt durch die Rodung des bestehenden Waldstücks. Eine Vegetationsperiode vor Baubeginn sollte daher auf den derzeitigen Ackerflächen und den gerodeten Flächen ein erosionsschützender und die Infiltration fördernder Grünlandbestand etabliert werden.

 

 

 

 

 

 

 

Um eine ausreichend erosionsschützende Vegetationsschicht auch unter den Modultischen zu erreichen sind die Wachstumsfaktoren Licht und Wasser auch unter den Modultischen zu gewährleisten. Dazu ist zwischen den Modultischen ein Mindestabstand von 3 Metern und eine Mindesthöhe der Modultische von 0,8 m einzuhalten.

Zudem ist zu gewährleisten, dass auch bei Starkniederschlägen das auf ein Modul auftreffende Niederschlagswasser sicher unter den Modultisch abtropfen kann und nicht über die anschließenden Module gesammelt auf die Flächen zwischen den Modultischen abgeschlagen wird.

Besonders ist bei mehreren Modulreihen übereinander zu achten, dass das Niederschlagswasser zwischen den einzelnen Modulreihen abtropfen kann. Es ist daher auf einen Abstand der Module untereinander von 10 cm zu achten.

Grundsätzlich sind die bodenschutzfachlichen Vorgaben des LABO-Leitfadens „Bodenschutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflächenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie“ zu beachten.

 

Starkregen

Durch das Vorhabengebiet verläuft ein potenzieller Fließweg bei Starkregen, zunächst mit mäßigem, danach mit erhöhtem Abfluss. Dieser Abschnitt befindet sich zudem im wassersensiblen Bereich. Diese Bereiche sind gekennzeichnet durch den Einfluss von Wasser, wobei im Gegensatz zu einem berechneten Überschwemmungsgebiet keine Wahrscheinlichkeit einer Betroffenheit angegeben werden kann. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Bäche oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser beeinträchtigt werden. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen Schäden möglich sind.

 

Wir empfehlen die Einbindung einer Bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 (vgl. §4, Abs. 5, BBodSchV) schon in der Planungsphase, um der Entstehung schädlicher Bodenveränderungen (vgl. § 3, Abs. 3 BBodSchV) und nachteiliger Auswirkungen hinsichtlich Oberflächenabfluss zu begegnen. Die bodenkundliche Baubegleitung hat die u. a. Einhaltung folgender DIN-Vorschriften sicherzustellen.

- DIN 19731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial),

- DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau),

- DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben).

Einer Vermeidung von baubedingten Verdichtungen damit einhergehender verringerte Infiltrationsfähigkeit, erhöhtem Oberflächenabfluss und folglich erhöhter Sturzflutgefahr ist besondere Beachtung zu schenken.

 

Rückbau

Um die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Böden zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen (Rekultivierung), wird für die Rückbauarbeiten ebenfalls eine Bodenkundliche Baubegleitung und ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 empfohlen.

Die beim Rückbau entstehenden Materialreste sind vollständig und von allen beaufschlagten Flächen zu entfernen.

 

Aufforstungsfläche

Die Fläche für die Aufforstung befindet sich entlang eines Gewässers 3. Ordnung. Der erwähnte Bescheid des AELF liegt uns nicht vor. Der Anlage ist lediglich der Flächenumgriff der Aufforstung zu entnehmen. Wir bitten darum den Bescheid nachzureichen. Ggf. ergeben sich hierzu wasserwirtschaftliche Anforderungen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Ein entsprechender Hinweis wird in die Unterlagen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Abwägung

Der Anteil der Gehölzfläche an der Gesamtfläche der geplanten Anlage ist deutlich untergeordnet. Im übrigen Anlagenbereich findet bereits im Ausgangszustand eine ackerbauliche Bewirtschaftung statt, sodass auch in der Zeit, in der der Acker nicht bestellt ist, ein deutlich erhöhtes Erosionsrisiko besteht. Es wird während der Bauphase daher nicht mit einem gegenüber dem Ausgangszustand erhöhten Erosionsrisiko gerechnet. Auf eine Wiesenentwicklung vor Beginn der Bauarbeiten wird verzichtet, da erfahrungsgemäß im Zuge der Arbeiten ein erheblicher Anteil des Grünlandes stark durch Fahrbewegungen geschädigt wird. Es wird jedoch in den Festsetzungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ergänzt, dass eine Ansaat unmittelbar mit Fertigstellung der Anlage durchzuführen ist und dass dem Saatgut eine Schnellbegrünungskomponente hinzuzufügen ist.

 

Abwägung

Zwischen den Modulplatten verbleibt bei der Montage auf die Aufständerung eine Lücke von ca. 2cm, durch die Oberflächenwasser in den Bereich unter den Modultischen abtropfen kann. Dieser Abstand wird als ausreichend angesehen.

Zwischen den Modultischen verbleibt ein Abstand zwischen 3,8 und 5m. Es werden lichtdurchlässige Module verwendet. Von einer dauernden Vegetationsbedeckung wird daher auch bei teilweisem Unterschreiten des geforderten Reihenabstands von 3m ausgegangen.

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Die Vorgaben des Leitfadens werden beachtet.

 

 

 

 

Berücksichtigung

Die Empfehlung einer bodenkundlichen Baubegleitung wird in die Hinweise auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Auch für den Rückbau wird die Empfehlung einer bodenkundlichen Baubegleitung in den Hinweisen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Die Ersatzaufforstung entfällt, da durch eine Anpassung der Planung keine Waldflächen mehr entfernt werden. Damit entfällt die Notwendigkeit der Entwicklung einer Aufforstungsfläche.

Beschlussvorschlag

Abwägung und Kenntnisnahme

Regierung von Niederbayern (Herr Maier, 02.07.2025)

Die Gemeinde Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Putting“. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 17 erfolgt im Parallelverfahren. Ziel der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Größe von ca. 3,45 ha. Die höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Niederbayern nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Zur Energieinfrastruktur gehören insbesondere

- Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,

- Energienetze sowie

- Energiespeicher (LEP 6.1.1 Z).

Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z).

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Fläche, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden (LEP 6.2.3 Abs. 2 G).

Im notwendigen Maße soll auf die Nutzung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden (LEP 6.2.3 Abs. 3 G).

Wälder, insbesondere große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder hinsichtlich ihrer Funktionen besonders bedeutsame Wälder sollen vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden (LEP 5.4.2 G).

 

Bewertung:

Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Um eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung zu gewährleisten, ist ein Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur erforderlich. Ein Schwerpunkt des Um- und Ausbaus liegt bei der Energieerzeugung (vgl. LEP.6.1.1 (B)). Der Vorhabenträger beabsichtigt auf der Vorhabenfläche eine Energieerzeugungsanlage zu errichten. Der Ausbau dieser grundlegenden Energieinfrastruktur liegt im öffentlichen Interesse und entspricht dem Ziel 6.1.1 des LEP.

Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windenergie, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz (vgl. LEP 6.2.1 (B)). Der Vorhabenträger beabsichtigt auf der Vorhabenfläche eine Photovoltaikanlage zu errichten. Der Ausbau und die Nutzung der Erneuerbaren Energien entspricht dem Ziel 6.2.1 des LEP.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte (vgl. LEP 6.2.3(B)). Westlich der Vorhabenfläche entsteht die 380-kV-Freileitung Adlkofen-Matzenhof, welche im August 2024 einen Planfeststellungsbeschluss erhalten hat. Durch die 380-kV-Freileitung ist eine infrastrukturelle Vorbelastung nach LEP 6.2.3 Abs. 2 G gegeben.

Um den Erfordernissen der Energiewende und der Zielsetzungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nachzukommen, sollen Flächen in landwirtschaftlich benachteiligen Gebieten für die Errichtung von erneuerbaren Energieanlagen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LEP 6.2.3 (B)). Das Vorhaben befindet sich auf einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet. Der Grundsatz 6.2.3 Abs. 3 des LEP ist dadurch positiv berührt.

Die Bedeutung von Wäldern für die Ökologie und die Erholung erfordert deren besonderen Schutz (vgl. LEP 5.4.2 (B)). Im Vorhabenbereich befindet sich eine kleine alleinstehende Waldfläche, für die bereits eine Rodungserlaubnis (Bescheid Az: 7711.5-30-2) vorliegt. Durch die bereits vorliegende Rodungserlaubnis wird der Grundsatz 5.4.2 des LEP nicht mehr negativ berührt.

Allerdings umfasst die Rodungserlaubnis nicht das gesamte ehemalige Waldgebiet. Das östliche Ende ist darin nicht enthalten, wird in den vorliegenden Antragsunterlagen jedoch überplant. Laut zuständigem AELF handelt es sich bei dieser Fläche um ein festgesetztes Feldgehölz und somit um ein nach BayNatSchG geschütztes Biotop. Eine mögliche Überplanung dieser Struktur gilt es mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Rottal-Inn abzustimmen.

Im Westen des Planungsgebietes entsteht die 380-kV-Freileitung Abschnitt 2 Matzenhof-Adlkofen. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der Energieinfrastruktur gilt es die vorliegende Planung bei Bedarf an die 380-kV-Freileitung anzupassen.

Zusammenfassung:

Der Bau und Betrieb von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, sowie der Bau der notwendigen Energieinfrastruktur steht im öffentlichen Interesse und im Sinne des LEP. Das Gebiet weist durch die planfestgestellte 380-kV Freileitung Adlkofen-Matzenhof eine infrastrukturelle Vorbelastung nach LEP 6.2.3 Abs. 2 G auf. Aufgrund von der Überplanung eines geschützten Biotops ist der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde besonderes Gewicht beizumessen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Im Zuge des Planungsverlaufes wurde der Geltungsbereich angepasst und deutlich verkleinert, sodass keine Waldflächen mehr betroffen sind. Der forstlich als Feldgehölz eingestufte Bestand ist weiterhin Teil des Geltungsbereiches. Die Überplanung wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde im Zuge eines Ortstermines abgestimmt. Die geforderten Vermeidungsmaßnahmen und Ersatzpflanzungen wurden in die Unterlagen aufgenommen. Im Übrigen sind Ackerflächen von der Planung betroffen.

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

Gemeinde Mitterskirchen (Frau Bloch, 23.06.2025)

Der Gemeinderat hat am 17.06.2025 der oben genannten Bauleitplanung nicht zugestimmt.

Begründet wird dies damit, dass im Landkreis Rottal-Inn bereits eine Überproduktion an Strom besteht.

Abwägung

Für das vorliegende Vorhaben liegt eine Einspeisezusage der Bayernwerk Netz GmbH vor. Es wird davon ausgegangen, dass eine Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz stattfindet und der Strom verwertet werden kann. Zusätzlich wird in der Anlagenfläche ein Speicher integriert, um eventuelle Netzüberlastungen auszugleichen.

Beschlussvorschlag

Abwägung

 

Keine Anregungen und Bedenken:

  • Polizeiinspektion Eggenfelden (Englert, 04.06.2025)
  • Landratsamt Rottal-Inn – Umwelt und Natur (Frau Gumpendobler, 01.07.2025)
  • Landratsamt Rottal-Inn – Technische Abteilung (Frau Loher, 02.07.2025)
  • Landratsamt Rottal-Inn – Tiefbauabteilung (Frau Loher, 02.07.2025)
  • Landratsamt Rottal-Inn – Technischer Umweltschutz (Frau Loher, 02.07.2025)
  • Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn (Frau Brinninger, 04.06.2025)

 

 

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Flächennutzungsplan Deckblatt 17 Solarpark Putting abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Flächennutzungsplan Deckblatt 17 Solarpark Putting werden zum Beschluss erhoben.

 

Abstimmung:    16  :  0 

 

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Vorentwurf für den Flächennutzungsplan Deckblatt 17 „Solarpark Putting“ des Architekturbüros Büros „Team Umwelt Landschaft“ aus Deggendorf in der Fassung vom 07.05.2026 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.

 

Abstimmung:    16  :  0 

 

16. Solarpark Putting, Bebauungsplan: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss;

 

Relevante Anregungen und Bedenken

Vorschlag zur weiteren planerischen Behandlung

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d.Isar-Pfarrkirchen (Herr Fleischmann, 04.07.2025)

Fachbeitrag Landwirtschaft: Keine Einwände

 

Fachbeitrag Forst:

In die Planung für den Solarpark Putting ist eine mit Waldbäumen bewachsene Fläche einbezogenen. Diese gliedert sich in drei Abschnitte:

1) West

Die Waldfläche überschneidet sich teilweise mit der Bauplanung und Trasse der 380 kV-Leitung / Tennet. Ob diese Fläche durch die Planung der Leitungstrasse bereits formell gerodet wurde (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) und somit kein Wald nach BayWaldG ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Ggf. ist hier eine Rodung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG imm Rahmen der Bauplanung (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) noch notwendig. Diese ist nur mit einem Ausgleich durch eine flächengleiche Ersatzaufforstung möglich (Walderhalt als Ziel des Regionalplans). Unabhängig davon, können durch die Planung und den Bau der Stromtrasse Einschränkungen gegen den gewünschten Solarpark stehen. Die Überregionale Planung der 380 kV-Leitung liegt bei der Regierung von Niederbayern. Sofern dort die Westfläche bereits gerodet und für Ausgleich gesorgt wurde, bestehen aus hiesiger Sicht keine Einwände.

 

2) Mitte

Die Waldfläche wurde am 23.04.2024 zur Rodung nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG vom Eigentümer beantragt. Mit Bescheid vom 03.03.2025 (Gz. AELF LP 7711.5-30-2) wurde der Rodung unter der Auflage einer Ersatzaufforstung zugestimmt. Die Ersatzaufforstung hat spätestens im Kalenderjahr 2026 zu erfolgen und ist dem AELF LP nachzuweisen. Andernfalls muss die Fläche wiederaufgeforstet werden. Hierzu wurde am 03.03.2025 (Gz. AELF LP 7711.6-26-3) der korrespondierende Erstaufforstungsbescheid erlassen. Für die Ausweisung des Bebauungsplans ist der Nachweis der Ersatzaufforstung Bedingung.

 

3) Ost

Der Waldspitz mit rund 1.200 qm wurde in den zurückliegenden Jahren schrittweise entwaldet, jedoch nicht zur Rodung (s.o.) beantragt. Dadurch ist ein isoliertes Feldgehölz entstanden und hat so seine Waldeigenschaft nach Art. 2 BayWaldG verloren. Mit Rodungsbescheid vom 03.03.2025 (Gz. AELF LP 7711.5-30-2) wurde festgehalten, dass dieses Feldgehölz zu erhalten ist. Ob bzw. unter welcher Maßgabe das Feldgehölz entfernt werden darf, liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde.

 

Nachfolgend ein Überblick (Hinweis: Die Grenzen dienen der Orientierung und sind nicht exakt eingemessen):

P
ink: Fläche West Rot: Fläche Mitte Blau: Fläche Ost

 

Bei Bedarf kann dem Markt Wurmannsquick der Rodungs- sowie der Erstaufforstungsbescheid zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

Kenntnisnahme

 

Kenntnisnahme

Die Flächen „West“ und „Mitte“ wurden im Zuge der Überarbeitung der Planunterlagen aus dem Geltungsbereich genommen und sind damit nicht mehr von der Planung berührt.

Die Fläche „Ost“ befindet sich weiterhin im Geltungsbereich des Sondergebietes. Eine Abstimmung über die Entfernung des aus forstlicher Sicht als Feldgehölz eingestuften Bestandes mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde bei einem Ortstermin durchgeführt. Die von der Naturschutzbehörde geforderten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil der Unterlagen.

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

Regierung von Niederbayern (Herr Maier, 02.07.2025)

Die Gemeinde Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Putting“. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 17 erfolgt im Parallelverfahren. Ziel der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Größe von ca. 3,45 ha. Die höhere Landesplanungsbehörde an der Regierung von Niederbayern nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Zur Energieinfrastruktur gehören insbesondere

- Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,

- Energienetze sowie

- Energiespeicher (LEP 6.1.1 Z).

Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z).

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Fläche, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden (LEP 6.2.3 Abs. 2 G).

Im notwendigen Maße soll auf die Nutzung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden (LEP 6.2.3 Abs. 3 G).

Wälder, insbesondere große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder hinsichtlich ihrer Funktionen besonders bedeutsame Wälder sollen vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden (LEP 5.4.2 G).

 

Bewertung:

Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Um eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung zu gewährleisten, ist ein Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur erforderlich. Ein Schwerpunkt des Um- und Ausbaus liegt bei der Energieerzeugung (vgl. LEP.6.1.1 (B)). Der Vorhabenträger beabsichtigt auf der Vorhabenfläche eine Energieerzeugungsanlage zu errichten. Der Ausbau dieser grundlegenden Energieinfrastruktur liegt im öffentlichen Interesse und entspricht dem Ziel 6.1.1 des LEP.

Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windenergie, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz (vgl. LEP 6.2.1 (B)). Der Vorhabenträger beabsichtigt auf der Vorhabenfläche eine Photovoltaikanlage zu errichten. Der Ausbau und die Nutzung der Erneuerbaren Energien entspricht dem Ziel 6.2.1 des LEP.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte (vgl. LEP 6.2.3(B)). Westlich der Vorhabenfläche entsteht die 380-kV-Freileitung Adlkofen-Matzenhof, welche im August 2024 einen Planfeststellungsbeschluss erhalten hat. Durch die 380-kV-Freileitung ist eine infrastrukturelle Vorbelastung nach LEP 6.2.3 Abs. 2 G gegeben.

Um den Erfordernissen der Energiewende und der Zielsetzungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nachzukommen, sollen Flächen in landwirtschaftlich benachteiligen Gebieten für die Errichtung von erneuerbaren Energieanlagen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LEP 6.2.3 (B)). Das Vorhaben befindet sich auf einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet. Der Grundsatz 6.2.3 Abs. 3 des LEP ist dadurch positiv berührt.

Die Bedeutung von Wäldern für die Ökologie und die Erholung erfordert deren besonderen Schutz (vgl. LEP 5.4.2 (B)). Im Vorhabenbereich befindet sich eine kleine alleinstehende Waldfläche, für die bereits eine Rodungserlaubnis (Bescheid Az: 7711.5-30-2) vorliegt. Durch die bereits vorliegende Rodungserlaubnis wird der Grundsatz 5.4.2 des LEP nicht mehr negativ berührt.

Allerdings umfasst die Rodungserlaubnis nicht das gesamte ehemalige Waldgebiet. Das östliche Ende ist darin nicht enthalten, wird in den vorliegenden Antragsunterlagen jedoch überplant. Laut zuständigem AELF handelt es sich bei dieser Fläche um ein festgesetztes Feldgehölz und somit um ein nach BayNatSchG geschütztes Biotop. Eine mögliche Überplanung dieser Struktur gilt es mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Rottal-Inn abzustimmen.

Im Westen des Planungsgebietes entsteht die 380-kV-Freileitung Abschnitt 2 Matzenhof-Adlkofen. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der Energieinfrastruktur gilt es die vorliegende Planung bei Bedarf an die 380-kV-Freileitung anzupassen.

Zusammenfassung:

Der Bau und Betrieb von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, sowie der Bau der notwenigen Energieinfrastruktur steht im öffentlichen Interesse und im Sinne des LEP. Das Gebiet weist durch die planfestgestellte 380-kV Freileitung Adlkofen-Matzenhof eine infrastrukturelle Vorbelastung nach LEP 6.2.3 Abs. 2 G auf. Aufgrund von der Überplanung eines geschützten Biotops ist der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde besonderes Gewicht beizumessen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Im Zuge des Planungsverlaufes wurde der Geltungsbereich angepasst und deutlich verkleinert, sodass keine Waldflächen mehr betroffen sind. Der forstlich als Feldgehölz eingestufte Bestand ist weiterhin Teil des Geltungsbereiches. Die Überplanung wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde im Zuge eines Ortstermines abgestimmt. Die geforderten Vermeidungsmaßnahmen und Ersatzpflanzungen wurden in die Unterlagen aufgenommen. Im Übrigen sind Ackerflächen von der Planung betroffen.

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme und Berücksichtigung

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf (Frau Schmidt, 04.07.2025)

Mit E-Mail vom 03.06.2025 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit DB 17 i.V.m. der Aufstellung des Bebauungsplans SO Solarpark Putting zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bitte um Stellungnahme. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Wir verweisen jedoch auf folgende allgemeine Grundsätze und Bestimmungen:

 

Grundwasser

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 25 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Die Gründung erfolgt mittels Rammfundamenten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird.

 

Bodenschutz - allgemein

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabenbereich vor.

 

Schutz der natürlichen Bodenfunktionen - Landschaftswasserhaushalt:

Die beplante Fläche weist aufgrund ihrer ausgeprägten Neigung (ca. 20 %) ein erhebliches Potential für Entstehung von Oberflächenabflüssen und damit zur Erhöhung des Sturzflutrisikos, der allgemeinen Hochwassergefahr und von Bodenabträgen durch Erosion auf. Dies wird verstärkt durch die Rodung des bestehenden Waldstücks. Eine Vegetationsperiode vor Baubeginn sollte daher auf den derzeitigen Ackerflächen und den gerodeten Flächen ein erosionsschützender und die Infiltration fördernder Grünlandbestand etabliert werden.

 

 

 

 

 

 

 

Um eine ausreichend erosionsschützende Vegetationsschicht auch unter den Modultischen zu erreichen sind die Wachstumsfaktoren Licht und Wasser auch unter den Modultischen zu gewährleisten. Dazu ist zwischen den Modultischen ein Mindestabstand von 3 Metern und eine Mindesthöhe der Modultische von 0,8 m einzuhalten.

Zudem ist zu gewährleisten, dass auch bei Starkniederschlägen das auf ein Modul auftreffende Niederschlagswasser sicher unter den Modultisch abtropfen kann und nicht über die anschließenden Module gesammelt auf die Flächen zwischen den Modultischen abgeschlagen wird.

Besonders ist bei mehreren Modulreihen übereinander zu achten, dass das Niederschlagswasser zwischen den einzelnen Modulreihen abtropfen kann. Es ist daher auf einen Abstand der Module untereinander von 10 cm zu achten.

 

Grundsätzlich sind die bodenschutzfachlichen Vorgaben des LABO-Leitfadens „Bodenschutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflächenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie“ zu beachten.

 

Starkregen

Durch das Vorhabengebiet verläuft ein potenzieller Fließweg bei Starkregen, zunächst mit mäßigem, danach mit erhöhtem Abfluss. Dieser Abschnitt befindet sich zudem im wassersensiblen Bereich. Diese Bereiche sind gekennzeichnet durch den Einfluss von Wasser, wobei im Gegensatz zu einem berechneten Überschwemmungsgebiet keine Wahrscheinlichkeit einer Betroffenheit angegeben werden kann. Nutzungen können hier durch über die Ufer tretende Bäche oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser beeinträchtigt werden. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen Schäden möglich sind.

 

Wir empfehlen die Einbindung einer Bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 (vgl. §4, Abs. 5, BBodSchV) schon in der Planungsphase, um der Entstehung schädlicher Bodenveränderungen (vgl. § 3, Abs. 3 BBodSchV) und nachteiliger Auswirkungen hinsichtlich Oberflächenabfluss zu begegnen. Die bodenkundliche Baubegleitung hat die u. a. Einhaltung folgender DIN-Vorschriften sicherzustellen.

- DIN 19731 (Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial),

- DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau),

- DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben).

 

Einer Vermeidung von baubedingten Verdichtungen, damit einhergehender verringerter Infiltrationsfähigkeit, erhöhtem Oberflächenabfluss und folglich erhöhter Sturzflutgefahr ist besondere Beachtung zu schenken.

 

Rückbau

Um die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Böden zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen (Rekultivierung), wird für die Rückbauarbeiten ebenfalls eine Bodenkundliche Baubegleitung und ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 empfohlen.

Die beim Rückbau entstehenden Materialreste sind vollständig und von allen beaufschlagten Flächen zu entfernen.

 

Aufforstungsfläche

Die Fläche für die Aufforstung befindet sich entlang eines Gewässers 3. Ordnung. Der erwähnte Bescheid des AELF liegt uns nicht vor. Der Anlage ist lediglich der Flächenumgriff der Aufforstung zu entnehmen. Wir bitten darum den Bescheid nachzureichen. Ggf. ergeben sich hierzu wasserwirtschaftliche Anforderungen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Ein entsprechender Hinweis wird in die Unterlagen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abwägung

Der Anteil der Gehölzfläche an der Gesamtfläche der geplanten Anlage ist deutlich untergeordnet. Im übrigen Anlagenbereich findet bereits im Ausgangszustand eine ackerbauliche Bewirtschaftung statt, sodass auch in der Zeit, in der der Acker nicht bestellt ist, ein deutlich erhöhtes Erosionsrisiko besteht. Es wird während der Bauphase daher nicht mit einem gegenüber dem Ausgangszustand erhöhten Erosionsrisiko gerechnet. Auf eine Wiesenentwicklung vor Beginn der Bauarbeiten wird verzichtet, da erfahrungsgemäß im Zuge der Arbeiten ein erheblicher Anteil des Grünlandes stark durch Fahrbewegungen geschädigt wird. Es wird jedoch in den Festsetzungen ergänzt, dass eine Ansaat unmittelbar mit Fertigstellung der Anlage durchzuführen ist und dass dem Saatgut eine Schnellbegrünungskomponente hinzuzufügen ist.

 

 

Abwägung

Die Vorgaben bzgl. der Modulhöhen werden berücksichtigt. Zwischen den Modulplatten verbleibt bei der Montage auf die Aufständerung eine Lücke von ca. 2cm, durch die Oberflächenwasser in den Bereich unter den Modultischen abtropfen kann. Dieser Abstand wird als ausreichend angesehen.

Zwischen den Modultischen verbleibt ein Abstand zwischen 3,8 und 5m. Es werden lichtdurchlässige Module verwendet. Von einer dauernden Vegetationsbedeckung wird daher auch bei teilweisem Unterschreiten des geforderten Reihenabstands von 3m und des geforderten Modulabstands von 10cm ausgegangen.

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Die Vorgaben des Leitfadens werden beachtet.

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Die Empfehlung einer bodenkundlichen Baubegleitung wird in die Hinweise aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Maßnahmen gegen übermäßige Bodenverdichtung werden in den Festsetzungen ergänzt.

 

 

Berücksichtigung

Auch für den Rückbau wird die Empfehlung einer bodenkundlichen Baubegleitung in den Hinweisen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Die Ersatzaufforstung entfällt, da durch eine Anpassung der Planung keine Waldflächen mehr entfernt werden. Damit entfällt die Notwendigkeit der Entwicklung einer Aufforstungsfläche.

Beschlussvorschlag

Abwägung, Berücksichtigung und Kenntnisnahme

Landratsamt Rottal-Inn - Baugenehmigung, Bauleitplanung, Gutachterausschuß (Herr Hofer, 02.07.2025)

Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt den Bebauungsplan SO Solarpark Putting aufzustellen.

Dazu müssen folgende Einwände erhoben werden:

 

Unter § 3 Textliche Festsetzungen Nr. 1 der Begründung wird auf einen Vorhabenträger und einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwiesen. Allerdings ist aus den Unterlagen nicht erkennbar, wer der Vorhabenträger ist. Für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dies allerdings zwingend erforderlich.

 

Unter § 3 Nr. 2.1- Gestaltung der baulichen Anlagen – werden auch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen. Dies ist systematisch nicht korrekt. Hierbei handelt es sich um städtebauliche Festsetzungen nach § 9 BauGB. Diese sind von gestalterischen Festsetzungen auf Grundlage Art. 81 BayBO zu trennen.

 

Da Batteriespeicher auch zwischen Baugrenze und Einzäunung errichtet werden dürfen, können diese theoretisch vollständig um die PV-Anlage herum gebaut werden. Eine Begrenzung der Anzahl ist nicht erkennbar. Lediglich die Festsetzung hinsichtlich maximal 2,5 % der Anlagenfläche wirkt hier. Es sollte daher überprüft werden, ob dies ausreichend ist, um die städtebaulichen Ziele der Planung zu sichern.

 

Sollte es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handeln, sind die unter Nr. 2 des Umweltberichts festgehaltenen Anforderungen an den Vorhabenträger überflüssig. Da es sich um eine konkrete, der Marktgemeinde bekannte Person handeln muss, ist mit Einleitung des Verfahrens eigentlich auch bekannt, ob dieser die Bedingungen erfüllt. Sollte er sie nicht erfüllen, wäre die Einleitung des Verfahrens hinfällig.

 

Bei der Plandarstellung ist die geplante Zaunanlage nur sehr schwer erkennbar.

Der Systemschnitt ist irreführend, da es sich durchgehend um hängiges Gelände handelt.

Der Plan ist noch um die Verfahrensvermerke zu ergänzen.

 

Die auf der Homepage des Marktes veröffentlichten Unterlagen sind nicht ausreichend. Es müssen alle Unterlagen aus dem Verfahren einsehbar sein. Außerdem ist der Link auf der Bekanntmachung offensichtlich fehlerhaft. Zugleich passt das angegebene Datum des Beschlusses nicht zur Angabe in den Verfahrensvermerken.

 

 

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Die Nennung des Vorhabenträgers wird in den Unterlagen ergänzt.

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Eine Anpassung der Systematik der Festsetzungen wird vorgenommen.

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Die Anzahl baulicher Anlagen wurde konkretisiert, ebenso wurde ein Standort für die baulichen Anlagen zeichnerisch fixiert.

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Da der Kriterienkatalog keine wesentlichen Vorgaben zur Standortwahl enthält, wird dieser Punkt in der Begründung nicht weiter aufgeführt. Der Vorhabenträger wird in den Unterlagen ergänzt.

 

 

 

 

Berücksichtigung

Die missverständlichen Darstellungen werden angepasst. Verfahrensvermerke werden im Plan ergänzt.

 

 

 

Abwägung

Nach Überprüfung der veröffentlichten Unterlagen durch die Verwaltung konnten keine Fehler in der Auslegung festgestellt werden. Alle für das Verfahren relevanten Unterlagen wurden veröffentlicht. Auch der Link auf die Bekanntmachung war korrekt.

Beschlussvorschlag

Berücksichtigung und Abwägung

Landratsamt Rottal-Inn – Umwelt und Natur (Frau Gumpendobler, 01.07.2025)

Naturschutzfachlicher Eingriff und Ausgleich

Die Bilanzierung erfolgt anhand des Schreibens des StMB vom 05.12.2024 sowie des Leitfadens „Bauen im Einklang […]“.

Für den Offenlandbereich wird anhand des Schreibens von 2024 vorgegangen und demnach kein Ausgleich notwendig (Anwendungsfall 1). Der Eingriff in den Waldbereich wird gem. Leitfaden bilanziert.

Wohl aufgrund der vorliegenden Rodungsgenehmigung wird für den Eingriff in den Waldbestand ein Eingriffsfaktor von 0 angewandt.

Zwar können Ausgleichserfordernisse aus verschiedenen Rechtsbereichen (z. B Waldrecht, Eingriffsregelung, Biotopschutz) multifunktional verwendet werden (d. h. die erforderlichen Ausgleichsflächen für den Naturhaushalt können mit denen für den Biotop- und Waldausgleich überlagert werden) dennoch ist der Ausgleichsbedarf für den Naturhaushalt gesondert (anhand von Wert-punkten) zu bilanzieren (s. auch Leitfaden S. 26) und der Nachweis der erforderlichen Wertpunkte im Zuge der Ausgleichsflächenplanung zu erbringen. Der Eingriffsfaktor 0 ist daher für sämtliche Rodungsbereiche/ überplante Waldbereiche auf 0,4 (= GRZ) zu korrigieren.

 

In der Tabelle aus S. 30 des Umweltberichts wird bei Ermittlung des Ausgleichumfangs das Grünland, welches auf der ehem. Waldfläche entstehen soll gegengerechnet. Es sind hier nur die als Ausgleichsfläche im Plan deklarierten Flächen (Umgrenzung mit T-Linie) zu erfassen.

 

Textliche Festsetzung Nr. 4.1 ist folgendermaßen zu ergänzen: Auf-den-Stock-setzen von max. 20 m langen Abschnitten sowie insg. max. 20% des Gesamtbestandes je Pflegedurchgang. Erster Pflegedurchgang nach einer Entwicklungszeit von mind. 10 Jahren, Pflege nur im Zeitraum Oktober – Ende Februar.

In Bezug auf die Gehölzpflanzungen ist Art. 48 AGBGB zu beachten. Die Einhaltung der Grenzabstände darf nicht dazu führen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können. Dies sollte bereits im Zuge der Bauleitplanung geprüft werden. Ggf. müssen die Ausgleichsflächen verlegt werden, da bei Nichtumsetzung rechtswidrige Zustände vorherrschen.

Für die neu anzulegenden Hecken/ Feldgehölze darf nur autochthones Pflanzmaterial (vgl. § 40 BNatSchG) verwendet werden. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des Monitorings vorzulegen.

Biotopschutz

Durch die Überplanung des im Rodungsbescheid festgesetzten Feldgehölzes (s. Abb 1) erfolgt ein Eingriff in ein nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG geschütztes Biotop. Eingriffe in derartige Strukturen sind verboten und nur ausnahmsweise auf Antrag und grundsätzlich nur bei Ausgleich i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG möglich. Der Bebauungsplan kann als übergeordnetes Verfahren mit Konzentrationswirkung gesehen werden, weswegen von einer gesonderten Antragstellung und Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall abgesehen wird. Die Einhaltung des Art. 16 BayNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG werden daher im Zuge der vorliegenden Stellungnahme bzw. im Zuge der 2. Auslegung geprüft. Da das überplante Feldgehölz durch Anlage eines neuen Feldgehölzes ausgeglichen wird, kann die Zustimmung (vorbehaltlich artenschutzrechtlicher Erkenntnisse, bzw. Änderungen im Zuge der 2. Auslegung s. Punkt Grenzabstände) erteilt werden. Die Herstellung der Ausgleichsfläche für die Biotopstruktur ist der Unteren Naturschutzbehörde vom Eingriffsverursacher selbstständig anzuzeigen.

 

 

In Bezug auf die zu erhaltenden Heckenstrukturen im Nordosten gilt ebenfalls Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG. Eine Beeinträchtigung ist insb. im Zuge der Bauausführung auszuschließen.

 

Artenschutz/ artenschutzrechtlicher Beitrag

Der artenschutzrechtliche Beitrag ist in sich nicht schlüssig bzw. widersprüchlich. So wird z. B bzgl. waldbewohnender Arten und Amphibien auf die Maßnahmen des Rodungsbescheides verwiesen, welcher jedoch keine detaillierten Maßnahmen enthält, sondern ebenfalls lediglich auf die Maßnahmenblätter des o. g. Planfeststellungsvorhabens verweist. Die Maßnahmen sind (sofern sie übernommen werden sollen) auf das vorliegende Vorhaben zu beziehen und durch Festsetzungen entsprechend zu sichern.

Weiter sollen lt. S. 23 Umweltbericht Haselmäuse in Ersatzhabitate im „verbleibenden Waldspitz im Osten“ umgesiedelt werden, besagter Waldspitz wird jedoch durch die vorliegende Planung beseitigt. Auch in Bezug auf Reptilien wird auf Ersatzhabitate verwiesen, welche jedoch im B-Plan/ der Planzeichnung nicht näher definiert/ beplant sind.

Es scheinen hier Maßnahmen aus anderen Planungen/ der Planung zur 380 kV Leitung für die vorliegende Planung übernommen worden zu sein. Angaben zum methodischen Vorgehen finden sich nicht.

Das Vorhaben ist bzgl. Artenschutz als eigenes Vorhaben zu betrachten, da das betroffene Waldstück nicht im Zuge des Planfeststellungsvorhabens behandelt wurde. Die im Zuge der 380kV-Leitung angelegten Ersatzhabitate bieten nur eine begrenzte Kapazität für Individuen der Zielarten und können nicht in Anspruch genommen werden.

Zudem finden sich methodische Ansätze, die rechtlich nicht haltbar sind, z. B. „Durch die Überbauung […] könnte es zum Verlust der potentiellen Lebensräume für die Feldvögel kommen. In der Umgebung stehen aber ausreichend Ausweichhabitate mit gleichen Strukturen zur Verfügung.“

Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar, da insb. in Bezug auf gefährdete/ geschützte Arten davon ausgegangen werden muss, dass geeignete Habitate bereits besetzt sind: Die Arten halten zueinander artspezifische Territorialgrenzen ein, ein „Zusammenrücken“ ist i. d. R. nicht ohne Weiteres möglich. Sofern die Tiere in die Umgebung ausweichen sollen, sind die „freien“ Lebensraum-kapazitäten zu erfassen bzw. durch Aufwertungsmaßnahmen zu erhöhen/ Ersatzhabitate im Zusammenhang der lokalen Population anzulegen.

Maßnahmen werden außerdem nur für tatsächlich betroffene Tierarten notwendig und sind auch nur dann sinnvoll. Im artenschutzrechtlichen Beitrag wird das Vorkommen der Tiere an einigen Stellen ausgeschlossen bzw. angezweifelt aber nicht näher untersucht, um dann wiederum umfassende Maßnahmen (z. T mit Umweltbaubegleitung) für diese Tierarten vorzusehen.

Auch im Sinne des Vorhabenträgers wird daher in Bezug auf den Artenschutz vorgeschlagen, den artenschutzrechtlichen Beitrag zu überarbeiten. Hierzu sollten die Vorgaben des LfU (https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm) angewendet werden. Diese ermöglichen eine schnelle, nachvollziehbare und rechtssichere Abarbeitung des Artenschutzes. I. d. R. wird hierzu die Beauftragung von Biologen/ Landschaftsplanern notwendig.

Zum derzeitigen Stand gestaltet sich die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG durch das Vorhaben erfüllt sind aufgrund der Widersprüchlichkeit bzw. anzunehmenden fehlenden Relevanzprüfung/ Bestandserfassung am Eingriffsort, schwierig.

 

Es wird die Überarbeitung der Eingriffsbilanzierung/ Ausgleichsflächenplanung sowie des artenschutzrechtlichen Beitrages als notwendig erachtet. Für eine Vorabstimmung der überarbeiteten Inhalte stehen wir gerne zur Verfügung, sodass eine 3. Auslegung möglichst verhindert werden kann.

 

 

Berücksichtigung

Eine Bilanzierung der höherwertigen Vegetationsbestände, auf die Anwendungsfall 1 gemäß des Ministerialschreibens vom 05.12.2024 nicht anwendbar ist, wird entsprechend der GRZ vorgenommen. Eine zugehörige Ausgleichsfläche wird beplant.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Die auf der Westseite der Anlage zu entwickelnde Saumstruktur wird im Sinne einer Vermeidungsmaßnahme nicht als Ausgleichsfläche deklariert.

 

 

Berücksichtigung

Die Pflegevorgaben für Heckenstrukturen werden in die Unterlagen aufgenommen.

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände möglich.

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Vorgaben zum Pflanzmaterial werden in den Festsetzungen ergänzt. Die Nachweispflicht der Herkünfte wird im Monitoring ergänzt.

 

Kenntnisnahme

Die Entfernung des Feldgehölzes wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Ein entsprechender Ausgleich ist ebenfalls Bestandteil der Planung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kenntnisnahme

Es ist ein Erhalt der Gehölzstruktur als Festsetzung im Bebauungsplan enthalten.

 

 

Berücksichtigung

Es erfolgte eine Überarbeitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berücksichtigung

Eine entsprechende Überarbeitung der Unterlagen hat stattgefunden. Die vorliegende Fassung wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme und Berücksichtigung

Landratsamt Rottal-Inn - Baugenehmigung, Bauleitplanung, Gutachterausschuss, Denkmalschutz (Frau Loher, 02.07.2025)

Der Technische Umweltschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Die beiden Wohnhäuser Putting 1 (vermutlich Anlagenbetreiber) befinden sich im Einwirkbereich (70 - 80 m Abstand zum Solarpark) von Blendwirkungen. Durch ein vorgelagertes Nebengebäude nördlich sowie einer Baumreihe im Westen ist die Sichtverbindung zumindest teilweise unterbrochen und es dürfte eine gute Abschirmung gewährleistet sein. In den Festsetzungen des Bebauungsplans werden außerdem entsprechende Eingrünungsmaßnahmen mit dem Ziel zur Unterbrechung der Sichtverbindung festgelegt - ob diese in Summe ausreichend sind, kann nicht seriös beurteilt werden. Aufgrund der Lage der nächstgelegenen Wohnhäuser zum Solarpark und zur Erlangung einer gewissen Rechtssicherheit könnte seitens des Marktes Wurmannsquick oder des Betreibers die Beauftragung eines versierten Fachbüros zur Erstellung eines Blendgutachtens in Erwägung gezogen werden.

Seitens der Tiefbauabteilung werden keine grundsätzlichen Einwendungen im o.g. Verfahren erhoben.

 

 

 

 

Berücksichtigung

Eine gutachterliche Stellungnahme zu möglichen Blendwirkungen wurde eingeholt und in den Unterlagen ergänzt. Es wird nicht mit Blendwirkungen gerechnet.

 

Beschlussvorschlag

Berücksichtigung

Gemeinde Mitterskirchen (Frau Bloch, 23.06.2025)

Der Gemeinderat hat am 17.06.2025 der oben genannten Bauleitplanung nicht zugestimmt.

Begründet wird dies damit, dass im Landkreis Rottal-Inn bereits eine Überproduktion an Strom besteht.

Abwägung

Für das vorliegende Vorhaben liegt eine Einspeisezusage der Bayernwerk Netz GmbH vor. Es wird davon ausgegangen, dass eine Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz stattfindet und der Strom verwertet werden kann. Zusätzlich wird in der Anlagenfläche ein Speicher integriert, um eventuelle Netzüberlastungen auszugleichen.

Beschlussvorschlag

Abwägung

 

Keine Anregungen und Bedenken:

  • Polizeiinspektion Eggenfelden (Englert, 04.06.2025)
  • Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn (Frau Brinninger, 04.06.2025)

Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan Solarpark Putting abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Solarpark Putting werden zum Beschluss erhoben.

Abstimmung:    16  :  0 

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Vorentwurf für den Bebauungsplan „SO Solarpark Putting“ des Architekturbüros Büros „Team Umwelt Landschaft“ aus Deggendorf in der Fassung vom 07.05.2026 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.

Abstimmung:    16  :  0 

 

17. XXX: Antrag auf Vorbescheid; 

XXX stellt einen Antrag auf Vorbescheid für die Erweiterung der Hofstelle mit Errichtung eines Betriebsleiterhauses und eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes mit Schleuder/Hygiene-Raum, Trockung, Maschinenhalle, Lager und Verkaufsraum – Errichtung von Agroforst Flächen auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 2/31 Gem. Lohbruck.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird das Einvernehmen erteilt. Die nachbarschaftlichen Belange müssen geprüft werden.

Abstimmung:    16  :  0 

 

18. XXX: Bauantrag;   

XXX stellen einen Bauantrag für den Teilabbruch einer Wohneinheit und Einbau einer Wohnung in ein bestehendes landw. Stallgebäude sowie Nutzungsänderung in Garagen auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 1436 Gem. Martinskirchen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:    16  :  0 

 

19. XXX: Bauantrag;   

XXX stellt einen Bauantrag für den Neubau einer Fahrsiloanlage mit Asphaltbelag und Betonfertigteilwänden auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 591 Gem. Hickerstall.

Außerdem wird ein Antrag auf Ausnahme gemäß §16 Abs.3 AwSV – Abweichungen zum Abstand von JGS-Anlagen zu Oberflächengewässern gestellt, da der Abstand der Vorplatte der Anlage den erforderlichen Abstand von 20 m zum Oberflächengewässer um etwa 9 m nicht einhält.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag und der Ausnahme wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung:    16  :  0 

 

20. Wünsche und Anträge:

Lohr:                 - neue Grundsatzdiskussion über PV-Freiflächenanlagen;

Prex:                 - fehlende Feinschicht bei der Sportplatzsiedlung in Rogglfing;

                          - Fußweg Pfarrgarten – Bushaltehaus;

                          - Brandstetter Graben sanieren;                                                                                                    

Mooser:           - Homepage erneuern und aktualisieren;

                          - Wärmenetzplanung;

Rettenbeck:    - Gleichstromleitung von Griechenland – Zeilarn/Wurmannsquick;   

Hansbauer:     - Schotter von TenneT, Termin 15.05.2026;

Laibinger:        - Auflagen für Sitzblöcke bei VR-Bank;

Berghammer: - Evtl. Radweg Hirschhorn – Wurmannsquick über Hochreit und Skilift;

Ries:                 - Sportplatz Hirschhorn mähen;