Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 10.06.2021 im
Bürgertreff, Alte Schule in Wurmannsquick.
Beginn: 19:00 Uhr
Ende : 22.10 Uhr
Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Anwesend waren:
- Bürgermeister Georg Thurmeier;
Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Anton Neumeier, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis
Nicht anwesend waren: Georg Leitner, Stephan Reff;
Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.
Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier
Schriftführer: Martin Irregen
Ö f f e n t l i c h e S i t z u n g
- Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungs-niederschrift vom 20.05.2021, der nach einer Änderung einstimmig genehmigt wurde.
Abstimmung: 15 : 0
- Informationen:
- Schreiben Telefonica, Mobilfunkmast Zaining.
Telefonica teil dem Markt Wurmannsquick mit, dass sie beabsichtigen, den BOS Funkmast des Freistaates Bayern, in Zaining, als Standort für ihre Antennen zu nützen. Damit soll das Netz in Rogglfing und Umgebung verbessert werden. Vom Markt soll geprüft werden, ob der Mastaufsteller auch andere Anbieter mitgenutzt werden kann, und ob durch die Maßnahme der Mast in Martinskirchen noch nötig ist.
- Solarpark Martinskirchen:Bebauungsplan und Flächennutzungsplan Abwägung und Satzungsbeschluss;
Bebauungsplan (Entwurf) „SO Solarpark Martinskirchen“:
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Zusammenstellung des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für die gemeindliche Abwägung
- Öffentliche Auslegung vom 21.04.2021 bis einschließlich 20.05.2021:
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
Behörde bzw. TÖB; Stellungnahme vom |
keine Antw. |
keine Einw. |
Anregungen / Hinweise / Empfehlungen / Auflagen |
Abwägung durch die Gemeinde |
Gemeinde Mitterskirchen 05.05.2021
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X |
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Regierung von Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 23.04.2021 |
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X |
Es wird auf die Stellungnahme vom 04.11.2020 verwiesen. Das Vorhaben entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung
Die Regierung von Niederbayern bitten um das Zusenden einer Papierfassung der Bauleitplanung
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Diesem Wunsch wird entsprochen
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Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern 18.05.2021
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X |
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Wasserwirtschaftsamt Deggendorf 06.05.2021
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X |
Das WWA weist darauf hin, dass beim Reinigen der PV-Module darauf zu achten ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden |
Der Hinweis wird beachtet |
Landratsamt Rottal-Inn, untere Naturschutzbehörde 28.04.2021 |
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X |
Die untere Naturschutzbehörde weist auf einen „neuen“ Kiesweg an der Ostseite hin. Hier wird der bestehende Kiesweg u. a. als Durchfahrt für die Hinterlieger lediglich ertüchtigt. Herr Mayerhofer weist darauf hin, dass der Standort der sehr seltenen Pechnelke an der Böschung der südlichen Zufahrt in keinem Fall gefährdet werden darf
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Die Fläche (Kernbestand) der seltenen Nelkenart wurde bereits eingezäunt und ist somit ausreichend geschützt |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen 17.05.2021
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X |
Bereich Landwirtschaft: Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz soll generell Rechnung getragen werden
Die geplante Photovoltaikanlage grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die normale Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann auch durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (z. B. Mähwerke, Häcksler, Fräsen, Eggen und Mulchgeräte) erfolgen. Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden. Ein entsprechender Hinweis ist zwar in die textlichen Hinweise eingearbeitet. Es ist aber darüber hinaus weiterhin eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss von Steinschlagschäden u. ä. durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet
Bereich Forsten: Im Planbereich auf den Fl. Nr. 94 und 95 und direkt angrenzend befindet sich kein Wald gemäß Art. 2 BayWaldG
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Dieses Ziel ist bekannt. Die Fläche stand bis dato auf Grund der Kiesgrubennutzung nicht der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Die betroffenen Anlieger werden von jeglicher Haftung freigestellt. Dies wird vom Anlagenbetreiber in privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen |
Polizeiinspektion Eggenfelden 26.04.2021 |
X |
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Landratsamt Rottal-Inn, Kreisbaumeister, SG Technik 11.05.2021
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X |
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 17.05.2021
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… unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch folgendes Baudenkmal: D-2-77-153-12; Kolomann Str. 16; „Kath. Filialkirche St. Kolomann, einschiffiger unverputzter Backsteinbau, im Kern 2. Hälfte 15. Jh., im Langhaus und Chor bez. 1522; mit Ausstattung; auf freiem Feld gelegen.“
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinn des Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes insbesondere bedarf, wer Baudenkmäler verändern oder beseitigen will. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. In diesem Fall kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde. Die authentische Erhaltung von Baudenkmälern liegt im Interesse der Allgemeinheit und wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BlfD) mit Nachdruck gefordert.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist, entgegen der Feststellungen in den vorliegenden Unterlagen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des benannten Baudenkmals durch die Einrichtung des Sondergebiets „SO Solarpark Martinskirchen“ auszugehen, auch wenn der vorliegende Umweltbericht folgendes darstellt: „…kann ein Beeinflussen […] mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.“
Aufgrund der Geländetopographie kommt es zu einer Überhöhung des überplanten Geländes im Rücken der Filialkirche St. Kolomann. Bei Vollzug der geplanten Maßnahme könnte die ursprüngliche Funktion und Wirkungsweise des Denkmals vollständig verloren gehen. Die solitäre Wirkung in der Landschaft würde degradiert werden. Eine solch erhebliche Beeinträchtigung erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht durch zusätzliche Bepflanzungen reduzierbar. Das technische Erscheinungsbild der Anlagen wird auf der gesamten Fläche oberhalb des Baudenkmals sichtbar und entfaltet seine Strahlungskraft auch weit in die Landschaft hinein.
Aus den vorgebrachten Punkten ist aus denkmalfachlicher Sicht von dem geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen. |
Das Baudenkmal wurde in der Begründung dargestellt. Es liegt 110 m vom Geltungsbereich entfernt.
Von einer Bezugsnähe kann nicht die Rede sein. Es gibt keinerlei Sichtverbindung vom Kirchenbau aus zum Solarpark. Ein Beeinträchtigen des Baudenkmals ist auch deshalb schon nicht gegeben. Das Erscheinungsbild und die künstlerische Wirkung werden allein durch die große Entfernung sowie die Durchgrünung in keinem Fall beeinträchtigt. Eine Fischteichanlage liegt mit 65 m viel näher und wird auch nicht als Beeinträchtigung dargestellt.
Es kommt zu keiner Überhöhung des Geländes im Geltungsbereich. Die Geländeprofilierung entspricht der der Kiesgrubenrekultivierung und wird durch das Anlegen des Solarparks gar nicht verändert Die solitäre Wirkung der Kirche wird allein durch den großen Abstand nicht beeinträchtigt.
Es gibt keine sachlichen Gründe, vom geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen.
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Bayernwerk Netz GmbH, Eggenfelden 20.05.2021
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X |
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Deckblatt Nr. 14 zum Flächennutzungsplan (Entwurf) „SO Solarpark Martinskirchen“:
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Zusammenstellung des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB für die gemeindliche Abwägung
- Öffentliche Auslegung vom 21.04.2021 bis einschließlich 20.05.2021:
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
Behörde bzw. TÖB; Stellungnahme vom |
keine Antw. |
keine Einw. |
Anregungen / Hinweise / Empfehlungen / Auflagen |
Abwägung durch die Gemeinde |
Gemeinde Mitterskirchen 05.05.2021
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X |
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Regierung von Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 23.04.2021 |
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X |
Es wird auf die Stellungnahme vom 04.11.2020 verwiesen und davon ausgegangen, dass die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in Einklang mit den Rekultivierungsauflagen gebracht werden kann und das Verfahren den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.
Die Regierung von Niederbayern bitten um das Zusenden einer Papierfassung der Bauleitplanung
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Das Errichten der Freiflächen-Photovoltaikanlage steht im Einklang mit den Rekultivierungsauflagen. Sie entspricht in jedem Fall den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, da sie den Vorgaben des LEP (Ziffern 5.4.1 und 6.2.1) und des EEG (Konversionsfläche) folgt.
Diesem Wunsch wird entsprochen
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Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern 03.05.2021
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X |
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Wasserwirtschaftsamt Deggendorf 06.05.2021
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X |
Das WWA weist darauf hin, dass beim Reinigen der PV-Module darauf zu achten ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden |
Der Hinweis wird beachtet |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen 17.05.2021
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X |
Bereich Landwirtschaft: Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz soll generell Rechnung getragen werden
Bereich Forsten: Im Plangebiet (Fl. Nr. 94 und 95) und direkt angrenzen befindet sich kein Wald gemäß Art. 2 BayWaldG
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Der Hinweis wird beachtet
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen |
Polizeiinspektion Eggenfelden 26.04.2021 |
X |
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Landratsamt Rottal-Inn, Kreisbaumeister, SG Technik 11.05.2021
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X |
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Landratsamt Rottal-Inn, untere Naturschutzbehörde 28.04.2021 |
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X |
Die untere Naturschutzbehörde weist auf einen „neuen“ Kiesweg an der Ostseite hin. Hier wird der bestehende Kiesweg u. a. als Durchfahrt für die Hinterlieger lediglich ertüchtigt. Herr Mayerhofer weist darauf hin, dass der Standort der sehr seltenen Pechnelke an der Böschung der südlichen Zufahrt in keinem Fall gefährdet werden darf
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Die Fläche (Kernbestand) der seltenen Nelkenart wurde bereits eingezäunt und ist somit ausreichend geschützt |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 17.05.2021
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… unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch folgendes Baudenkmal: D-2-77-153-12; Kolomann Str. 16; „Kath. Filialkirche St. Kolomann, einschiffiger unverputzter Backsteinbau, im Kern 2. Hälfte 15. Jh., im Langhaus und Chor bez. 1522; mit Ausstattung; auf freiem Feld gelegen.“
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinn des Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes insbesondere bedarf, wer Baudenkmäler verändern oder beseitigen will. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. In diesem Fall kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde. Die authentische Erhaltung von Baudenkmälern liegt im Interesse der Allgemeinheit und wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BlfD) mit Nachdruck gefordert.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist, entgegen der Feststellungen in den vorliegenden Unterlagen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des benannten Baudenkmals durch die Einrichtung des Sondergebiets „SO Solarpark Martinskirchen“ auszugehen, auch wenn der vorliegende Umweltbericht folgendes darstellt: „…kann ein Beeinflussen […] mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.“
Aufgrund der Geländetopographie kommt es zu einer Überhöhung des überplanten Geländes im Rücken der Filialkirche St. Kolomann. Bei Vollzug der geplanten Maßnahme könnte die ursprüngliche Funktion und Wirkungsweise des Denkmals vollständig verloren gehen. Die solitäre Wirkung in der Landschaft würde degradiert werden. Eine solch erhebliche Beeinträchtigung erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht durch zusätzliche Bepflanzungen reduzierbar. Das technische Erscheinungsbild der Anlagen wird auf der gesamten Fläche oberhalb des Baudenkmals sichtbar und entfaltet seine Strahlungskraft auch weit in die Landschaft hinein.
Aus den vorgebrachten Punkten ist aus denkmalfachlicher Sicht von dem geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen. |
Das Baudenkmal wurde in der Begründung dargestellt. Es liegt 110 m vom Geltungsbereich entfernt.
Von einer Bezugsnähe kann nicht die Rede sein. Es gibt keinerlei Sichtverbindung vom Kirchenbau aus zum Solarpark. Ein Beeinträchtigen des Baudenkmals ist auch deshalb schon nicht gegeben. Das Erscheinungsbild und die künstlerische Wirkung werden allein durch die große Entfernung sowie die Durchgrünung in keinem Fall beeinträchtigt. Die Fischteiche liegen mit 65 m viel näher und werden auch nicht als Beeinträchtigung dargestellt.
Es kommt zu keiner Überhöhung des Geländes im Geltungsbereich. Die Geländeprofilierung entspricht der der Kiesgrubenrekultivierung und wird durch das Anlegen des Solarparks gar nicht verändert Die solitäre Wirkung der Kirche wird allein durch den großen Abstand nicht beeinträchtigt.
Es gibt keine sachlichen Gründe, vom geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen.
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Bayernwerk Netz GmbH, Eggenfelden 20.05.2021
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X |
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Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß den Beschlussvorschlägen zum Bebauungsplan Solarpark Martinskirchen und Flächennutzungsplan Deckblatt 14 abgewogen. Die Beschlussvorschläge zum Bebauungsplan Solarpark Martinskirchen und Flächennutzungsplan Deckblatt 14 werden zum Beschluss erhoben.
Abstimmung: 15 : 0
Der Marktgemeinderat billigt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick sowie den Bebauungsplan „Solarpark Martinskirchen“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 4 dargestellt.
Abstimmung: 15 : 0
Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Markt Wurmannsquick.
Abstimmung: 15 : 0
Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Solarpark Martinskirchen“ als Satzung.
Abstimmung: 15 : 0
Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „Solarpark Martinskirchen“ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.
- Gewerbegebiet Nordost: Bebauungsplan und Flächennutzungsplan Abwägung und Satzungsbeschluss;
Der Marktgemeinderat Wurmannsquick hat in seiner Sitzung vom 11.04.2019 die 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbegebiet Nordost“ beschlossen.
Hierzu wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 01.07.2020 – 07.08.2020 gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 03.05.2021-04.06.2021 statt.
Die Durchführung der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 19.01.2021- 26.02.2021 statt.
Nachfolgend ist das Ergebnis der bisher vorliegenden Stellungnahmen aufgeführt:
- Abwägung der Anregung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Es wird davon Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht wurden.
- Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
- Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine
Stellungnahme abgegeben:
- Kreisbrandrat
- Landesamt f. Denkmalpflege
- Vermessungsamt Pfarrkirchen
- Gesundheitsamt LRA
- Telekom
- Staatliches Bauamt, Servicestelle Pfarrkirchen
Beschluss:
Die Aufstellung wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahme abgegeben:
- Regierung von Niederbayern – Schreiben vom 17.02.2021
Flächennutzungsplan:
Keine Äußerung.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Nordwest“, um ein eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst.
Auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 03.08.2020 zu dem Vorhaben wird verwiesen. Darin wurde festgestellt, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, sofern der Bedarf begründet werden kann und eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Flächenpotenzialen erfolgt.
Mit Schreiben der Gemeinde vom 11.02.2021 wurde die geforderte Auseinandersetzung nachgeliefert. Diese kann als plausibel bewertet werden. Auf Grund der gemachten Ausführungen entspricht die Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Nordwest“ den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum und Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail Adresse
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und geht davon aus, dass die Planung nicht betroffen ist.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Die Endausfertigung wird sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) der Regierung übermittelt.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Wasserwirtschaftsamt Deggendorf – Schreiben vom 08.02.2021
Mit Email vom 22.01.2021 übermitteln Sie uns die Unterlagen zur Änderung bzw. Aufstellung der o.g. Bauleitpläne im Parallelverfahren mit der Bitte um Stellungnahme als Träger öffentliche Belange.
Zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit DB 12: keine weitere Äußerung.
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Nordost“: keine weitere Äußerung.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen – Schreiben vom 18.02.2021
Flächennutzungsplan:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu .g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Oberstes Ziel nach § 1a Abs. 2 BauGB ist weiterhin ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz sollte generell Rechnung getragen werden. Zudem ist bei weiteren Planungen die Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe im Umgriff sicherzustellen. Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die vorliegende Planung.
Bereich Forsten:
Im Planungsgebiet und direkt angrenzend befindet sich kein Wald gem. Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände.
Wir bitten um Übersendung des Beschlussauszuges.
Bebauungsplan:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Ziel sollte grundsätzlich weiterhin Rechnung getragen werden.
Ein entsprechender Hinweis bzgl. landwirtschaftlicher Immissionen wurde in die Planung eingearbeitet.
Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.
Bereich Forsten:
Im Planungsgebiet/Änderungsbereich und direkt angrenzend befindet sich kein Wald gem. Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände gegen die Bebauungsplanaufstellung GE Nordost Wurmannsquick.
Wir bitten um Übersendung des Beschlussauszuges.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsqick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme vom 23.07.2020 und wurde in der Sitzung am 12.11.2020 wie folgt abgewogen:
Zum Bereich Landwirtschaft:
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Durch die Planung wird teilweise derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Dies wird zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung des Marktes notwendig. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden im Flächennutzungsplan bestehende Gewerbe- und Mischgebietsflächen ergänzt, was die Wahl der Standortes begründet. Durch die Festsetzung der maximal zulässigen GRZ sowie den Erhalt der Grünstrukturen wird der Flächenversiegelung Einhalt geboten. Der Markt Wurmannsquick handelt damit nach der Vorgabe des § 1 a Abs. 2 BauGB und trägt damit dem schonenden Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche Rechnung.
Zum Bereich Forsten:
Keine Einwände.
Die o.g. Abwägung wird aufrechterhalten.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Ein Beschlussauszug wird übermittelt.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsqick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zum Bereich Landwirtschaft:
Mit der Stellungnahme vom 23.07.2020 wurde das Anliegen nach § 1 Abs. 2 BauGB einen sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen zu berücksichtigen bereits in der Sitzung am 12.11.2020 wie folgt abgewogen:
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Der Geltungsbereich wird derzeit als Grünland bewirtschaftet, jedoch nicht landwirtschaftlich genutzt.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern als gliedernde, abschirmende und ortsgestaltende und landschaftstypische Grünfläche ausgewiesen.
Es erfolgt daher durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kein Verlust landwirtschaftlicher Flächen.
Der Flächenversiegelung wird durch die Festsetzung der GRZ sowie durch Vermeidungsmaßnahmen (s. Textliche Festsetzungen Punkt 9 Flächenbefestigung / Flächenversiegelung entgegengewirkt. Der Markt Wurmannsquick handelt damit nach der Vorgabe des § 1 a Abs. 2 BauGB und trägt damit dem schonenden Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche Rechnung.
Die o.g. Abwägung wird aufrechterhalten.
Eine Änderung der Planung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Nordost“ ist nicht veranlasst.
Zu landwirtschaftliche Immissionen:
Keine Einwände.
Zum Bereich Forsten:
Keine Einwände.
Ein Beschlussauszug wird übermittelt.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- AWV Isar-Inn – Schreiben vom 22.01.2021
Flächennutzungsplan:
Keine Äußerung.
Bebauungsplan:
Vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren – Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Nordost“.
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.
Hinweis:
Die Grundstücke können mangels geeigneter Wendemöglichkeit nicht direkt vom Abfallsammelfahrzeug angefahren werden. Dies hat zur Folge, dass die Abfallsammelbehälter an einer geeigneten Sammelstelle an der Eggenfeldener Straße bereitzustellen sind .Wir bitten Sie, die künftigen Eigentümer rechtzeitig darauf hin zu weisen.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und geht davon aus, dass die Planung nicht betroffen ist.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die künftigen Eigentümer werden rechtzeitig darauf hingewiesen die Abfallsammelbehälter an der Eggenfeldener Straße bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Bayernwerk Netzbau Eggenfelden – Schreiben vom 12.02.2021
Flächennutzungsplan:
Keine Äußerung.
Bebauungsplan:
Zu o.g. Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Hinweisen möchten wir auf unsere bereits im Geltungsbereich vorhandenen Anlagen (siehe beiliegende Planunterlagen).
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Die elektrische Erschließung der kommenden Bebauung lässt sich voraussichtlich aus unserer bestehenden Trafostation Wurmannsquick W.17 durchführen.
Damit die Kabelverlegearbeiten mit dem Beginn der Baumaßnahme koordiniert werden können, bitten wir Sie, Herrn Michael Jetzelsperger unter der Telefonnummer 08721/980-475 mindestens drei Monate vorher zu verständigen.
Hinweis: In unseren Bestandspänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat.
Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Abbildung 1: Anlage 1 - Bestandsplan Gewerbegebiet Nordost Wurmannsquick, Bayernwerk; Ausgabedatum 12.02.2021
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und geht davon aus, dass die Planung nicht betroffen ist.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Den Anmerkungen wird entsprochen. Sie wurden zusätzlich in den textlichen Hinweisen unter dem neu eingefügten Punkt 11 Schutzzonen im Bereich von Versorgungsleitungen sowie in die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.6.2 Ver- und Entsorgungskonzept mit aufgenommen, damit sie im Zuge der Erschließung des Baugebietes berücksichtigt werden.
Der Hinweis zum „Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125, wird unter den Hinweisen Punkt 11 Schutzzonen im Bereich von Versorgungsleitungen sowie in die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.6.2 Ver- und Entsorgungskonzept ergänzt.
Der Hinweis zur rechtzeitigen Verständigung von Hr. Jetzelsperger wird durch die Gemeinde zur Kenntnis genommen.
Die im Plan dargestellten Leitungen wurden anhand der beigelegten Karte der Stellungnahme vom 13.07.2020 aufgenommen. Diese wurden mit der neu beigefügten Karte überprüft. Hieraus haben sich keine Änderungen ergeben.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Gemeinde Mitterskirchen – Schreiben vom 15.02.2021
In der Gemeinderatssitzung vom 09.02.2021 wurden folgende Tagesordnungspunkte behandelt:
1.Markt Wurmannsquick – Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 12
2.Markt Wurmannsquick – Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nordost“
3.Markt Wurmannsquick – Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13 Hirschhorn
4.Markt Wurmannsquick – Aufstellung des Bebauungsplanes „Kronwinkel I“.
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass mit allen o.g. Maßnahmen von Seiten der Gemeinde Mitterskirchen Einverständnis besteht.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Nordost“ ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Landratsamt Rottal-Inn, Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz – Schreiben vom 18.02.2021
Flächennutzungsplan:
Seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauabteilung, des Technischen Umweltschutzes und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Bebauungsplan:
Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Nordost“ ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Landratsamt Rottal-Inn, Kreisbaumeister – Schreiben vom 15.02.2021
Flächennutzungsplan:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 12 werden keine Einwände erhoben.
Bebauungsplan:
Gegen die vorgelegte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nordost“ werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Allerdings erschließt sich aus den textlichen Festsetzungen unter Nr. 4.2 nicht, wo der Unterschied zwischen Aufstellungs- und Aufstellplätzen liegt.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Der Wortlaut der textlichen Festsetzung 4.2 wird korrigiert „(z.B. Lager-, Abstell- und Aufstellplätze […])“
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Landratsamt Rottal-Inn, Technischer Umweltschutz – Schreiben vom 16.02.2021
Bebauungsplan:
Die Marktgemeinde Wurmannsquick hat im nordöstlichen Bereich des Markts Wurmannsquick, östlich der Eggenfeldener Straße für Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nr. 1406/9 und 161 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nordost“ (als eingeschränktes Gewerbegebiet GEe) beschlossen.
Der Geltungsbereich der Gewerbegebietsfläche umfasst ein Areal von ca. 0,5 ha; wobei ca. 3.800 m² als gewerbliche Baufläche GEe und der Rest für die Erschließungsstraße und für Grünflächen eingeplant sind.
Das etwa 100 m lange und durchschnittlich 50 m breite Plangebiet ist ca. mittig durch eine Erschließungsstraße in eine nördliche Fläche GEe1 und eine südliche Gewerbefläche GEe2 getrennt.
Von Seiten des Techn. Umweltschutzes wurde in der Stellungnahme v. 28.07.2020 zur vorz. Behördenbeteiligung bereits darauf hingewiesen, dass es mit der gepl. Gewerbegebietsausweisung sowohl emissions- als auch immissionsseitig potentielle Konfliktpunkte zur berücksichtigen gilt und diesbezüglich schalltechnische Untersuchungen für zukünftige Neubauvorhaben geboten sind:
- Emissionsbelastung vom Gewerbegebiet auf angrenzende schutzbedürftige (z.B. Wohnhäuser, Büro,…)
Gemäß der vom Ing. Büro Hook & Partner erfolgten Lärm-Kontingentierung der gewerblichen Flächen nach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (GEe1 und GEe2 = Einschränkung der gewerbl. Flächenbezogenen Lärmemissionen) soll verhindert werden, dass an Wohngebäuden, welche sich im Nahbereich des Plangebietes befinden, die einschlägigen Immissionsrichtwerten ach der TA-Lärm überschritten werden. Bei der konkreten Betriebsansiedlung gilt es daher zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass die einschlägigen Emissionskontingente eingehalten werden.
(Anmerkung: Die konkrete Lärmberechnung bzw. die schalltechnische Untersuchung vom Ing. Büro Hoock & Partner zum Bebauungsplan „GE-Nordost“ mit Lärmkontingentierung wurde nach Kenntnis des T.U. den „Bebauungsplan-Unterlagen“ noch nicht beigelegt, obwohl dies so angekündigt war. – siehe Begründung zum Beb.Plan Nr. 1.6.4 „Immissionen und Emissionen“: „Das vollständige schalltechnische Gutachten wird zur Entwurfsfassung des Bebauungsplanes beigelegt“!?).
Anmerkung: Es soll seitens des Techn. Umweltschutzes – lediglich der Form halber – darauf hingewiesen werden, dass die im konkreten Eingabeplan für die Teilflächen GEe1 und GEe2 in der Nutzungsschablone dargestellten Emissionskontingente vertauscht sind! Das TAGES-Kontinent wird vor dem NACHT-Kontingent gestellt.!
Also GEe1: 61 dB(A)/m² und GEe2: 62 dB(A)/m²
(in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist die Reihenfolge richtig dargestellt!).
- Immissionsbelastung (z.B. für Betriebsleiter-Wohnhäuser im GE) infolge außerhalb des Plangebietes befindlicher Nutzungen (z.B. Feuerwehr, Sportanlagen, Kläranlage,…).
Festlegung für Plangebiet:
Schutzbedürftige Wohnungen sollen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO innerhalb des Gewerbegebietes „GE Nordost“ als „ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen“ nach wie vor erlaubt sein.
Relevante Emissionen wären – wie in der TU-Stellungnahme vom 28.7.2020 geschildert – infolge des neuen Feuerwehrhauses bzw. –Geländes (Sirene, Übungen, nächtl. Pkw- und Fw-Verkehr…usw.) und von den Sportanalgen (Tennisplätze…) für potentielle Wohnungen innerhalb des Plangebietes in Betracht zu ziehen.
Es wurde daher seitens der Marktgemeinde im Bebauungsplan die Festsetzung getroffen, dass ggf. im Zuge des jeweiligen Bauantrages ein Nachweis zu erbringen ist, dass die Schutzansprüche vor unzulässigen anlagebedingten Lärmimmissionen erfüllt werden – ohne Einschränkungen auf bestehende bzw. zukünftige Gewerbegrundstücke nach sich zu ziehen.
Hinweis:
Hinsichtlich der vermeintlichen Kläranlagen-Emissionen (Fl.-Nr. 1408) wurde seitens des Marktes Wurmannsquick vorgebracht, dass die Anlage spätestens Anfang 2021 zurückgebaut wird und von den verbleibenden Anlagenteilen keine Lärm- oder Geruchsbelästigung mehr ausgeht; demzufolge nicht emissionsrelevant ist.
Beschluss:
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu A.: Die konkrete Lärmberechnung bzw. die schalltechnische Untersuchung vom Ing. Büro Hoock & Partner zum Bebauungsplan „GE-Nordost“ mit Lärmkontingentierung wurde zum 30.04.2021 fertiggestellt und wird der Genehmigungsfassung des Bebauungsplanes beigelegt.
Die Nutzungsschablone wird im Plan korrigiert.
Zu B.: Wie bereits angemerkt, wurde seitens der Marktgemeinde im Bebauungsplan die Festsetzung getroffen, dass ggf. im Zuge des jeweiligen Bauantrages ein Nachweis zu erbringen ist, dass die Schutzansprüche vor unzulässigen anlagebedingten Lärmimmissionen erfüllt werden – ohne Einschränkungen auf bestehende bzw. zukünftige Gewerbegrundstücke nach sich zu ziehen.
Bereits die Stellungnahme vom 28.07.2020 wurde in der Sitzung am 12.11.2020 wie folgt abgewogen:
Immissionsschutzrechtliche Belange werden durch die Hinweise zu lärmabgewandten Wohnungsgrundrissen der Betriebsleiterwohnungen sowie durch die Vorlage schalltechnischer Gutachten bei der Bauaufsichtsbehörde im Zuge der Einzelgenehmigungsverfahren gemacht. Es wird darüber hinaus die Festsetzung getroffen, dass im Zuge der Bauanträge für ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen ein Nachweis zu erbringen ist, dass die Schutzansprüche vor unzulässigen anlagebedingten Lärmimmissionen erfüllt werden ohne Einschränkungen auf bestehende bzw. zukünftige Gewerbegrundstücke nach sich zu ziehen.
Der Marktgemeinderat sieht durch diese Festsetzungen und Hinweise den Immissionsschutz bereits ausreichend berücksichtigt.
Die o.g. Abwägung wird aufrechterhalten.
Eine Änderung der Planung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Nordost“ ist nicht veranlasst.
Der zustimmende Hinweis bezüglich der Kläranlage wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Polizeiinspektion Eggenfelden – Schreiben vom 26.01.2021
Bebauungsplan:
Keine Äußerung.
Flächennutzungsplan:
Keine Äußerung.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und geht davon aus, dass die Planung nicht betroffen ist.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und geht davon aus, dass die Planung nicht betroffen ist.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Stadt Eggenfelden – Schreiben vom 01.03.2021
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.02.2021 beschlossen, gegen die laufenden Bauleitplanverfahren
- Bebauungsplanaufstellung „Kronwinkel I“
- Bebauungsplanaufstellung „Gewerbegebiet Nordost“
- Flächennutzungsplandeckblatt DB 12
- Flächennutzungsplandeckblatt DB 13
der Marktgemeinde Wurmannsquick keine Einwände zu erheben.
Beschluss:
Flächennutzungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bebauungsplan:
Der Markt Wurmannsquick nimmt die zustimmende Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Nordost“ ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Gesamtergebnis der Auslegung
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zur 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes bzw. zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbegebiet Nordost“ wurden in die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB einbezogen. Die öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander sach- und fachgerecht abgewogen.
Die vom Planungsbüro Coplan erstellte 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Landschaftsplan mit Erläuterungsbericht wird damit in dieser überarbeiteten Fassung mit Datum vom heutigen Sitzungstag hiermit verbindlich festgestellt.
Der Marktgemeinderat beschließt außerdem den vom Planungsbüro Coplan erstellten Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nordost“ mit Begründung und Umweltbericht in dieser überarbeiteten Fassung mit Datum vom heutigen Sitzungstag als Satzung.
Abstimmungsergebnis: 15:0
- Baugebiet Kronwinkel I: Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, Abwägung;
Dieser Punkt ist vertagt.
- Glasfaseranschluss Grundschule: Vergabe;
Der Beschluss muss laut Förderstelle wegen Änderung der Kostenaufteilung geändert werden.
Der Marktgemeinderat beschließt:
Der Beschluss vom 20.05.2021 bzgl. der Vergabe für den Glasfaseranschluss der Grundschule wird aufgehoben.
Abstimmung: 15 : 0
Es muss ein neuer Beschluss wegen der Änderung der Kosten durch eine andere Aufteilung nach Verhältnis der Schüler erfolgen.
Nach Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Grundschule: Markt Wurmannsquick;
Mittelschule: Schulverband Wurmannsquick/Mitterskirchen/Geratskirchen (Sachaufwandsträger) im Rahmen der Glasfaser/WLAN-Richtlinie GWLANR, gingen Angebote vom Bieter Deutsche Telekom Business Solutions GmbH ein. Der jeweilige Sachaufwandsträger beschließt der Vergabeempfehlung zu folgen und beauftragt die Verwaltung den Förderantrag bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen und bei positivem Bescheid die Auftragsvergabe an den jeweiligen Bieter durchzuführen.
Nach Wertung der Angebote ist folgender Beschluss zu fassen:
Sachaufwandsträger für die Grundschule ist der
Markt Wurmannsquick.
Erteilung des Auftrags zum Ausbau der Grundschule Wurmannsquick mit einem durchgängigen Glasfaseranschluss an den Bieter Deutsche Telekom Business Solutions GmbH. Der Anteil für den Markt Wurmannsquick beträgt dabei 31.769,31 € und die Förderung 28.592,38 €. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Schüler (Mittelschule 52/147 und Grundschule 95/147).
Abstimmung: 15 : 0
- Wasserversorgung: Verbundleitung Hebertsfelden;
Bürgermeister Thurmeier erläutert das geplante Vorhaben.
Der Verbund unter den Wasserversorgern wird vom Wasserwirtschaftsamt gewünscht und über RZWas bezuschusst.
Der Markt Wurmannsquick besitzt ein Wasserrecht über 250.000 m³/Jahr.
Derzeit werden ca. 210.000 m³/Jahr gefördert.
Mit der geplanten Verbundleitung könnte der Bereich östlich der B20 im Notfall von Hebertsfelden versorgt werden.
Über die bereits bestehende Verbundleitung mit Mitterskirchen kann das ganze Gemeindegebiet nur kurzzeitig versorgt werden.
Die Maßnahme würde unter der Federführung von der Gemeinde Hebertsfelden durchgeführt werden. Auf dem Gebiet der Marktgemeinde Wurmannsquick müsste ein Übergabeschacht errichtet werden und die bestehende Leitung von Schachten nach Haid müsste vergrößert werden.
Die Kosten sind noch nicht bekannt. Wenn genauere Daten vorliegen wird das Gesamtkonzept nochmals im Marktrat vorgestellt.
Der Marktgemeinderat beschließt: Die Planung kann weitergeführt werden.
Abstimmung: 15 : 0
- Ankauf Streusalz: Vergabe;
Im zurückliegenden Winter wurden ca. 250 Tonnen Streusalz im Gemeindegebiet verbraucht. Diese Menge soll jetzt wieder aufgefüllt werden.
Es liegen 4 Angebote vor.
Das Raiffeisen Lagerhaus Wurmannsquick ist der günstigste Anbieter.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem günstigsten Anbieter, dem Raiffeisen Lagerhaus wird der Auftrag zur Lieferung des Streusalzes erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
- XXX: Bauantrag;
XXX stellt den Antrag zum Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses mit Schaffung einer neuen Wohneinheit auf ihrem Grundstück FlNr. 344/2 Gem. Hickerstall.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
- XXX: Bauantrag;
XXX einen Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf seinen Grundstücken FlNr. 581/37, 581/39,573/5 Gem. Hirschhorn.
Es ist zu erwarten, dass der dort verlegte Kanal im Bereich des Bauvorhabens liegt und evtl. auf Kosten der Gemeinde verlegt werden muss.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
- XXX: Biergarten;
XXX beantragt die Genehmigung der Gemeinde zum Aufstellen von Biertischen auf dem Dorfplatz in Hirschhorn Grundstück FlNr. 35/2 Gemarkung Hirschhorn. XXX möchte dadurch die Kapazität seines Biergartens erhöhen.
Der Marktgemeinderat beschließt: Die Genehmigung wird für ein Jahr erteilt.
Abstimmung: 14 : 0
(Kolbeck Stefan hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen)
- XXX: Tekturantrag;
XXX beantragt eine Tektur zum genehmigten Vorhaben, Neubau einer Güllegrube.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 15 : 0
- Wünsche und Anträge:
Rettenbeck: Eine Antwort des Wirtschaftsministeriums auf den eingereichten GIL Antrag einfordern.
Hausladen: Anfrage der Schützen auf Mietminderung für 2020.
Fraunhofer: Findet in diesem Jahr ein Ferienprogramm statt?
Laibinger:
- Nachfrage nach Verkehrsschau Langenecker Str. wegen Schulwegesicherheit.
- Fa. Rothmaier soll Spielplätze öfter mähen wegen starkem Wachstum.
Wenzeis:
- Überweg Rogglfing wurde wiederhergestellt.
- Wann werden die Böschungen im Gemeinde Bereich gemäht?
Moser: Der Glascontainer in Rogglfing muss öfter geleert werden,
Sextl: Kahlflächen vom Baumstockfräsen am Kirchenplatz humusieren und ansäen?
Vorsitzender:……………………………………… Schriftführer:………………………………